Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, in dem Vertrag mit dem Lieferanten ist etwas anderes bestimmt – wobei es im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Lieferanten nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung gilt, wenn systembedingt Auswahlfelder zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten aktiviert werden müssen. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Lieferanten anerkannt.

1.2 Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

1.3 Für die Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist deren deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn dem Lieferanten Übersetzungen zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.

1.4 Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

1.5 Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

2. Anfragen, Angebote, Bestellungen

2.1 Unsere Anfragen sind unverbindlich. Unsere Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie in Textform bestätigt haben.

2.2 Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen wird ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform keine Vergütung gewährt.

3. Preise, Zahlung

3.1 Vereinbarte Preise sind verbindlich. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, verstehen sich die Preise DDP gem. den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben. Erfolgt die Lieferung aufgrund einer Vereinbarung der Parteien nicht DDP, hat der Lieferant auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.

3.2 Rechnungen sind getrennt von der Warensendung dreifach unter Angabe des jeweiligen Bestimmungsortes, unserer Bestellnummer und sonstiger im Auftrag geforderter Kennzeichnungen einzureichen.

3.3 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware netto. Sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. 3.1 Abnahmeprüfzeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnen die vorgenannten Zahlungsfristen nicht vor vertragsgemäßer Übergabe dieser Unterlagen an uns.

3.4 Zahlungen erfolgen in der Regel mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

3.5 Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.

3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nicht geliefert werden.

4. Lieferung und sonstige Leistungen („Leistungen“)

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

4.2 Sollten sich Umstände ergeben, die eine ordnungsgemäße Leistung zur vereinbarten Zeit gefährdet erscheinen lassen, hat der Lieferant uns davon sofort unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit wird dadurch nicht aufgehoben. Mehrkosten für eine durch Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit nötige beschleunigte Beförderungsart trägt der Lieferant.

4.3 Maßgeblich für die Einhaltung des Leistungstermins oder der Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.

4.4 Gerät der Lieferant in Leistungsverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadensersatz geleistet hat.

4.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere etwaigen Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeit dar.

4.6 Auf das Ausbleiben von uns zur Verfügung zu stellender, für die Ausführung der Lieferung notwendiger Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erhalten hat.

4.7 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung “DDP“ gem. den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung; der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Für die Bezahlung sind die in unserem Werk ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte maßgebend.

4.8 Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart wird, hat der Lieferant auf seine Kosten für eine Verpackung zu sorgen, die für die Lieferung der Ware geeignet ist. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichen- des vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Lieferant.

4.9 Versandpapiere wie Konnossemente, Lieferscheine, Packzettel und dergleichen sowie, soweit vertraglich vereinbart, gesetzlich vorgeschrieben oder handelsüblich, Werkszeugnisse und Sicherheitsdatenblätter sind jeder Sendung beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tage des Versandes sind uns für jede einzelne Sendung eine Versandanzeige und ein Lieferschein (2-fach) zuzuleiten. Schiffseingänge sind uns 48 Stunden vor Eingang zu melden. Liegen uns bei Eingang der Ware keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Ziffer 4.11 Satz 2 gilt entsprechend.

4.10 Der Lieferant ist zu Teilleistungen nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt. Unberührt bleibt unser Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu fordern.

4.11 Der Lieferant ist zur Erbringung seiner Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit nicht berechtigt. Bei vorzeitiger Lieferung haben wir das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern oder die Ware – auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – an ihn zurückzusenden oder bis zur vereinbarten Leistungszeit zu lagern. Bei der Erbringung seiner Leistungen hat der Lieferant unsere Öffnungszeiten zu beachten.

5. Erklärungen über den Ursprung der Ware

5.1 Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den nicht-präferenziellen Ursprung der Ware auf seine Kosten zur Verfügung.

5.2 Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a) Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

6. Ausführung, Tätigkeit in unserem Betrieb, Ausführungsunterlagen, Beistellung

6.1 Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind so auszuführen, dass sie den vertraglichen Vereinbarungen, den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, den Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften, den einschlägigen technischen Normen sowie insgesamt den allgemein anerkannten Regeln der Technik und allen anwendbaren Rechtsnormen einschließlich der REACH- Verordnung entsprechen. Weiterhin sind die einschlägigen Vorgaben zum Schutz von Umwelt, Menschenrechten, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen in der Lieferkette zu beachten, einschließlich der Vorgaben zu sog. Konfliktmineralien. Der Lieferant verpflichtet sich, uns die entsprechenden Erklärungen, Zertifikate oder sonstige Nachweise kostenfrei beizubringen. Bei der Ausführung hat der Lieferant darauf zu achten, dass möglichst umweltgerecht unter weitestmöglicher Schonung von Ressourcen und weitestgehender Vermeidung von Emissionen gearbeitet wird.

6.2 Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine veränderte Ausführung zu verlangen, es sei denn, die von uns verlangte Änderung ist unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Lieferanten unzumutbar.

6.3 Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten innerhalb unseres Betriebs tätig sind, sind unseren Anordnungen und den Bestimmungen unserer Betriebsordnung sowie den bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften unterworfen. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebs nur nach Abstimmung mit uns eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

6.4 Der Lieferant darf Ausführungsunterlagen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrags liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Die Ausführungsunterlagen sind uns auf Verlangen, spätestens nach Ausführung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, zurückzugeben.

6.5 Der Lieferant hat uns Pläne, Ausführungszeichnungen, technische Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Dokumente, die sich auf die Ware beziehen, zu überlassen, soweit wir diese Unterlagen und Dokumente für die Nutzung, Wartung oder Reparatur der Ware benötigen oder soweit dies von den Parteien vereinbart ist. Auf Verlangen hat der Lieferant uns auch Ersatzteilzeichnungen mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern. Mit Überlassung bzw. Lieferung der Unterlagen, Dokumente und Zeichnungen gehen diese in unser Eigentum über. Der Lieferant hat uns des Weiteren sämtliche die Ware betreffenden Unterlagen und Dokumente – auch bereits vor Ablieferung der Ware – zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Überwachung und Prüfung der Vertragsgemäßheit der Ware erforderlich ist; eine etwaige Genehmigung von solchen Unterlagen und Dokumenten durch uns befreit den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsgemäßheit seiner Leistungen, es sei denn, wir bestehen auf der von uns gewünschten Ausführung trotz vom Lieferanten schriftlich geäußerter Bedenken.

6.6 Formen, Werkzeuge, Druckvorlagen usw., die uns berechnet werden, gehen mit der Bezahlung in unser Eigentum über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für uns verwahrt und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.

6.7 Von uns bereitgestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Jede Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Beigestelltes Material ist übersichtlich und getrennt von anderen Gegenständen zu lagern und hierbei als unser Eigentum kenntlich zu machen; es ist auf Kosten des Lieferanten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

7. Qualität / Umwelt, Abnahme

7.1 Der Lieferant hat die ausgehende Ware sorgfältig zu prüfen und ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Standard entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt hiermit in Qualitäts-/Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch den Käufer oder einen von diesem Beauftragten ein. Wir sind insbesondere berechtigt, zu jeder angemessenen Zeit nach Vorankündigung das Gelände des Lieferanten zu betreten sowie die Ware und den Produktionsprozess – auch vor Abschluss der Produktion – zu prüfen. Sofern sich die Ware auf dem Gelände eines Dritten befindet, wird der Lieferant alle Maßnahmen ergreifen, um uns die Besichtigung der Ware zu ermöglichen. Die bei der Besichtigung der Ware erkannten Mängel sind von dem Lieferanten zu beseitigen. Etwaige Regelungen in Qualitätssicherungsvereinbarungen bleiben unberührt.

7.2 Sofern aufgrund anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund Vereinbarung eine Abnahme zu erfolgen hat, ist eine förmliche Abnahme unter Anfertigung einer Abnahmeniederschrift durchzuführen.

8. Haftung für Mängel und Verjährung

8.1 Der Lieferant hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.

8.2 Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Bei Lieferung mehrerer gleichartiger Produkte genügt eine lediglich stichprobenartige Eingangsuntersuchung. Mängelanzeigen bedürfen keiner Form und sind in Fällen von verdeckten oder verborgenen Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen bei dem Lieferanten eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

8.3 Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Lieferanten nur unerheblich ist.

8.4 Wir können vom Lieferanten Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

8.5 Im Falle einer berechtigten Mängelanzeige sind wir befugt, eine Reklamationsbearbeitungspauschale in Höhe von Euro 100,00 zu berechnen, soweit nicht der Lieferant einen geringeren Aufwand nachweist. Weitere Rechte bleiben vorbehalten.

8.6 Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.

8.7 Durch eine von uns erteilte Genehmigung von Plänen, Ausführungszeichnungen, technischer Berechnungen usw. des Lieferanten wird seine Gewährleistungsverpflichtung nicht berührt.

8.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen vorsieht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablaufhemmung für Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.

8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche betreffend Gegenstände, die als Ersatzteile für beim Lieferanten bezogene Ware bestellt werden, beginnt erst mit dem Einbau der Ersatzteile; die Verjährungsfrist endet jedoch spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Ersatzteile bei uns.

9. Vertragsstrafe

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so können wir die Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe auch dann verlangen, wenn wir uns dies nicht bei Annahme der Erfüllung vorbehalten; die Vertragsstrafe muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

10. Freistellung von Verbindlichkeiten aus Produzenten- und Produkthaftung, Haftpflichtversicherung

10.1 Der Lieferant hat uns von etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Produzentenhaftung oder Produkthaftung freizustellen, soweit der Lieferant für den die Verbindlichkeit auslösenden Produktfehler verantwortlich ist.

10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden abzuschließen und zu unterhalten.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltung, Abtretungsausschluss

11.1 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Lieferanten nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Lieferanten nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

11.2 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

12. Ethikstandard, Soziale Unternehmensverantwortung, Anti-Korruption

12.1 Der Lieferant übernimmt die soziale ökonomische Verantwortung für ein nachhaltiges Wirtschaften und die Sicherheit der Lieferkette. Er verpflichtet sich dazu, dass bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzliche Bestimmungen zur Wahrung der Menschen- rechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen, und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit eingehalten werden. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferkettengesetzes und etwaiger weiterer nationaler oder europäischer Bestimmungen zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten in der Lieferkette zu beachten. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Co2-Ausstoß („Carbon Footprint“) und Ressourcenschonung. Auf unser Verlangen hat der Lieferant darüber kostenfrei Auskunft zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Dies gilt auch dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt. Schließlich verpflichtet sich der Lieferant, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen.

12.2 Wir erwarten von unseren Lieferanten ethisch einwandfreies Verhalten und die Einhaltung von Ethikregeln, die mit den Ethikregeln von Tata Steel vergleichbar sind, welchen wir uns unterworfen haben und welche wir auf Verlangen gerne übersenden. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet,
– sich zu jedem Zeitpunkt an alle anwendbaren Rechtsvorschriften zu halten, einschließlich der Anti- Korruptions-Regeln, und sicher zu stellen, dass er nicht anwendbares Recht verletzt oder andere dazu veranlasst;
– uns zu jedem Zeitpunkt bei einer etwaigen Untersuchung eines Unfalls oder Vorfalls sowie bei der Lösung einer Streitigkeit in Zusammenhang mit den Lieferungen zu unterstützen, indem er Personal für Interviews zur Verfügung stellt, Zugang zu Dokumenten und Akten gewährt, Mitteilungen an Behörden ermöglicht und alle Informationen liefert, die vernünftigerweise von uns verlangt werden;
– uns oder unserem Vertreter zu jeder Zeit Zugang zu seinen Räumlichkeiten, Informationen und zu seinem Personal zu gewähren, um uns und/oder unserem Vertreter zu erlauben, die Einhaltung der in dieser Klausel aufgeführten Verpflichtungen zu überprüfen;

12.3 Falls der Lieferant gegen irgendeine der Verpflichtungen in dieser Klausel verstößt, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder zum Teil zu kündigen oder von allen Bestellungen zurückzutreten, ohne dass dadurch für uns eine Haftung entsteht.

12.4 Die Verpflichtungen in dieser Klausel gelten für den Lieferanten und seine Mitarbeiter, Unterlieferanten, Vertreter, verbundene Gesellschaften und sämtliche sonstigen Personen, die in die Erfüllung der Pflichten des Lieferanten nach dem Vertrag einbezogen sind.

13. Geheimhaltung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns erhaltenen oder in Erfahrung gebrachten vertraulichen Informationen geheimzuhalten, Dritten (vorbehaltlich Ziffer 13.2) nicht zu offenbaren und sie nur zu verwenden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

13.2 Der Lieferant darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Beratern nur offenbaren, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, solchen Mitarbeitern und Beratern die in Ziffer 13.1 genannte Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen und uns dies auf Wunsch in Textform nachzuweisen.

13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zur Zeit ihrer Übermittlung an den Lieferanten bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne dessen Zutun offenkundig geworden sind.

13.4 Die Offenbarung der vertraulichen Information und die etwaige Übermittlung entsprechender Unterlagen begründen keinerlei Rechte an unseren gewerblichen Schutzrechten, unserem Know-how oder unseren Urheberrechten.

14. Ergänzende Bedingungen für Lohnarbeiten und sonstige Dienstleistungen

14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, von uns beigestellte Waren einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle zu unterziehen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen.

14.2 Von uns zur Be- oder Verarbeitung bzw. sonstigen Behandlung überlassenen Waren sowie von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen verbleiben in unserem Eigentum. Be- und Verarbeitung unserer Waren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

14.3 Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust unserer Waren oder von uns beigestellter Gegenstände ist vom Lieferant Ersatz zu leisten. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist uns vom Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen.

14.4 Grundlage für die Abrechnung von Lohnarbeiten sind ausschließlich die von uns anerkannten Nachweise, insbesondere Stundennachweise. Die vom Lieferanten angelieferten (bearbeiteten) Waren sind auf einem von uns gegenzuzeichnenden Lieferschein einzeln aufzuführen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Unternehmenssitz.

15.2 Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Unternehmenssitz. Wir sind jedoch berechtigt, anstelle des vorgenannten Gerichts jedes andere, nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen.

15.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16. Datenspeicherung

Für die Speicherung und Verarbeitung unserer Daten und der Daten des Lieferanten ist die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich.