Verbindungsmittel und Werkzeuge

Es dürfen nur für den jeweiligen Einsatzbereich bauaufsichtlich zugelassene Verbindungsmittel verwendet werden.

Zur Verbindung der Bauelemente mittels gewindefurchender Schrauben auf Stahlunterkonstruktion bzw. auf in Betonträgern eingelassenem Flachstahl mit hinterlegtem Futter oder speziellen Ankerschienen benötigt man zum Vorbohren eine Bohrmaschine mit Bohrern, die je nach Dicke der Unterkonstruktion 5,3 mm, 5,5 mm oder 5,7 mm Durchmesser haben.

Das Vorbohren entfällt bei Verwendung von Bohrschrauben.

Auf Holzunterkonstruktionen werden die Bauelemente nach dem Vorbohren von 4,8 mm Ø mit speziellen Holzschrauben 6,5 mm Ø und Unterlegscheibe befestigt. Die Werkzeuge sind denen für die Schraubbefestigung auf Stahl gleich. Bei Befestigungen in Holzkonstruktionen sind neben der Zulassung bezüglich der Einschraubtiefe und Randabstände die Bestimmungen der DIN 1052 Teil 2 – Holzbauwerke: Mechanische Verbindungen – zu beachten.

Zum Einschrauben der Bohrschrauben bzw. gewindefurchenden Schrauben 6,3 mm bzw. 8 mm Durchmesser, mit U-Scheibe und Neoprene-Dichtung, verwendet man Elektroschrauber mit Tiefenanschlag und einstellbarem Drehmoment.

Die nach Montage sichtbaren Verbindungsmittel sollten untereinander fluchten bzw. möglichst eine Linie bilden.

Die Verbindung der Bauelemente untereinander und die Verbindung der Abschlussbleche mit den Elementen erfolgt durch Blindniete, Blechschrauben oder Bohrschrauben. Man benötigt als Werkzeuge eine Bohrmaschine mit 4,9 mm bzw. 5,1 mm Bohrer für die Nietbohrung bzw. Bohrer zwischen 3,5 mm und 5 mm, je nach Blechdicken, zum Bohren der Kernlöcher für die 6,5 mm Blechschrauben, außerdem einen Elektroschrauber zur Einbringung der Schrauben.

Für die Fixierung der Blindniete gibt es diverse Werkzeuge, von Handzangen über elektrisch betätigte Geräte bis hin zu Druckluftnietwerkzeugen.

Bohrspäne führen bei Bewitterung zu Verfärbungen der verzinkten oder beschichteten Oberfläche. Diese Verfärbungen stellen keine Beeinträchtigung des Korrosionsschutzes dar und sind, sofern sie in geringem Maße vorkommen, kein Mangel. Bohrspäne auf sichtbaren, der Bewitterung ausgesetzten Oberflächen müssen – soweit mit vertretbarem Aufwand durchführbar – entfernt werden. Danach verbleibende Restspäne gelten nicht als Mangel.

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